Thematische Einführung
Fremden- und minderheitenfeindliche Äußerungen können nahelegen, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG für die betroffenen Personengruppen nach der Ansicht des Äußernden keine (vollständige) Geltung entfalten soll. Die Menschenwürdegarantie gilt für jeden Menschen gleichermaßen, unabhängig von individuellen Eigenschaften, Leistungen und sozialem Status (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209). Auch Merkmale wie etwa Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Religion und Behinderung sind für die Garantie der Menschenwürde ohne Belang. Sie schützt jeden Einzelnen in seiner persönlichen Individualität, Identität und Integrität sowie in seiner fundamentalen Rechtsgleichheit (Dreier GG/Wapler, 4. Aufl. 2023, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 63).
Es ist unzulässig, einen Menschen lediglich als Objekt oder Mittel zum Zweck zu behandeln; er muss stets als Subjekt, d.h. als Individuum, anerkannt werden, dem ein Anspruch auf Achtung allein aufgrund seines Menschseins zukommt (BVerfG, BVerfG, Urteil vom 15.02.2006 – 1 BvR 357/05, NJW 2006, 751). Da die Menschenwürde unantastbar ist, kann sie einem Menschen auch nicht genommen werden. Verletzt wird bei Verstößen gegen Art. 1 Abs. 1 GG daher streng genommen nicht die Menschenwürde selbst, sondern der aus ihr folgende Achtungsanspruch (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209). Eine solche Verletzung kann aufgrund der Unverletzlichkeit der Menschenwürde nicht gerechtfertigt werden, sie ist immer verfassungswidrig (Huber/Voßkuhle/Augsberg, 8. Aufl. 2024, GG Art. 1 Rn. 57).
Kritik an Minderheiten oder Forderungen nach gesetzlichen Einschränkungen ihrer Grundrechte stellen nicht automatisch ihre Menschenwürde in Frage, selbst wenn es sich um überspitzte Kritik handelt. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn Äußerungen eine grundlegende Abwertung der Minderheit aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit ausdrücken oder wenn sie Eingriffe in den wesentlichen Gehalt der Grundrechte darstellen. Es ist demnach legitim, über tatsächliche oder vermeintliche Kriminalität von Migranten zu diskutieren und diese in den politischen Diskurs einzubringen. Auch darf eine tatsächliche oder vermeintliche mangelnde Anpassung bestimmter Bevölkerungsgruppen an die Lebensgewohnheiten der Mehrheitsgesellschaft thematisiert und eine stärkere Anpassung gefordert werden. Kritik an der Einwanderungs- und Asylpolitik ist für sich genommen ebenfalls nicht ein Angriff auf die Menschenwürde, ebenso wenig wie die Forderung nach einer weitgehenden Einschränkung der Zuwanderung. Entsprechend sind auch Diskussionen über konkrete Zuwanderungsvoraussetzungen legitim, solange diese verfassungsgemäß sind.
Anders verhält es sich jedoch, wenn Äußerungen direkt an Asylbewerber und Migranten gerichtet sind und diese pauschal verächtlich machen, verdächtigen oder herabwürdigen – etwa indem sie als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet werden. Solche Äußerungen stellen eine Missachtung der Menschenwürde der betroffenen Personen dar (VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 – 13 K 208/20, BeckRS 2022, 3819, Rn. 199). Hervorzuheben ist hier insbesondere die pauschale Verdächtigung. Wenn suggeriert wird, Ausländer und Migranten seien aufgrund der Kultur ihrer Herkunftsländer oder gar aufgrund einer vermeintlichen genetischen Veranlagung gewalttätig, kriminell oder gefährlich, so stellt dies eine Herabwürdigung dar, die die Menschenwürde der Betroffenen missachtet. Ebenfalls die Menschenwürde missachtend ist es, undifferenziert (Massen-)Abschiebungen als Lösung für bestimmte Probleme zu fordern, die hierdurch denklogisch als ausschließlich und pauschal durch Migranten oder Asylbewerber verschuldet dargestellt werden (VG Köln, Beschluss vom 05.02.2024 – 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 164). Ergibt sich aus dem Kontext der Äußerung, dass der Einzelfall bei diesen Abschiebungen nicht berücksichtigt werden soll, ist dies zudem nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 – 13 K 208/20, BeckRS 2022, 3819, Rn. 206).
Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG enthält zudem einen Anspruch jedes Menschen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch den Staat. Neben der rein physischen Existenz des Menschen, welche etwa Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Gesundheit voraussetzt, umfasst dieser Anspruch auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, da auch diese Dinge zum Menschsein gehören (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, Rn. 94). Der Anspruch steht neben deutschen Staatsangehörigen auch Ausländern zu, die sich in Deutschland aufhalten (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, Rn. 89). Entsprechend ist die Forderung einer Beschränkung der staatlichen Unterstützung von Flüchtlingen auf das bloße physische Minimum mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn hinter einer solchen Forderung der Gedanke steckt, Anreize für eine Migration nach Deutschland im internationalen Vergleich zu vermeiden. Staatliche Leistungen an Ausländer dürfen das physische und soziokulturelle Existenzminimum nie unterschreiten (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, Rn. 121).
Dieselben Grundsätze gelten auch für andere Minderheiten. So ist der Achtungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn Transmenschen oder Homosexuelle pauschal verächtlich gemacht, verdächtigt oder herabwürdigt werden – etwa indem sie allein aufgrund ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer sexuellen Orientierung des Kindesmissbrauchs bezichtigt werden. Ebenso verfassungswidrig sind Forderungen danach, es Transmenschen unmöglich zu machen, ihre selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anerkennen zu lassen. Hiervon umfasst ist es auch, die rechtliche Anerkennung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig machen zu wollen, etwa von einer Sterilisation. Unproblematisch sind dagegen Forderungen strengerer Anforderungen an die entsprechenden Voraussetzungen im zumutbaren Rahmen, wie etwa an den Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens eines Transmenschen im anderen Geschlecht (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07, BVerfGE 128, 109).
In seiner Rede beim Landtagswahlkampffinale 2024 der AfD Thüringen in Erfurt am 31.08.2024 äußert Björn Höcke, dass Migration die „Mutter aller Krisen“ ist. Er verbindet Migration mit einer Reihe von negativen Folgen, darunter der Zerfall der inneren Sicherheit, Gruppenvergewaltigungen, Messermorden, der Plünderung der Sozialversicherungssysteme, dem Kollaps des Bildungssystems und der Überlastung des Wohnungsmarktes. Höcke betont, dass 50 Prozent der Bürgergeldempfänger Ausländer seien und stellt die Migranten als eine Belastung für die deutsche Gesellschaft dar, die von den „Kartellparteien“ verantwortet wird. Er fordert ein Ende dieser Entwicklungen.
Höckes Aussage stellt Migration pauschal als die Ursache aller gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme in Deutschland dar. Er verbindet Migration mit einer Reihe von negativen Folgen, die von Gewaltverbrechen wie Gruppenvergewaltigungen und Messermorden bis hin zur Überlastung der Sozialsysteme reichen. Diese Form der Argumentation zeichnet sich durch eine stark verallgemeinernde und diffamierende Darstellung von Migranten aus, die als homogene Gruppe dargestellt und mit kriminellen Handlungen sowie einer wirtschaftlichen Belastung gleichgesetzt werden.
Indem Höcke Migranten pauschal als „illegal“ und als Ursache für den „Kollaps“ zentraler staatlicher Systeme bezeichnet, spricht er ihnen indirekt das Recht ab, in Deutschland zu leben und soziale Unterstützung zu erhalten. Diese Rhetorik fördert eine gesellschaftliche Spaltung und schürt Ängste und Ressentiments gegenüber Migranten.
Darüber hinaus zielt die Aussage darauf ab, das Vertrauen in die demokratisch gewählten Parteien zu untergraben, indem ihnen vorgeworfen wird, die Migration bewusst zu fördern und damit die Gesellschaft zu schädigen. Dies trägt zur Delegitimierung der politischen Ordnung bei und bedient fremdenfeindliche und xenophobe Ressentiments, indem Migranten als Bedrohung für die Sicherheit, das Sozialwesen und die kulturelle Identität Deutschlands dargestellt werden.
Solche pauschalen und abwertenden Aussagen über Migranten sind geeignet, die Menschenwürde von Migranten und ihren Nachkommen zu verletzen, indem sie sie als Ursache aller Probleme und als unerwünschte „Fremde“ darstellen und nicht hinreichend innerhalb der Gruppe von Menschen mit Migrationshintergrund differenzieren.
In einer gemeinsamen Erklärung vom 15.01.2024 kritisieren die Fraktionsvorsitzenden der AfD im Osten Deutschlands die Wahl des Begriffs „Remigration“ zum „Unwort des Jahres 2023“. Die Jury wird in der Erklärung beschuldigt, die öffentliche Debatte durch die Errichtung von Sprachtabus im Sinne einer antideutschen Ideologie zu manipulieren. Die AfD-Politiker argumentieren, dass Remigration, verstanden als Rückwanderung, im nationalen Interesse Deutschlands ist, und fordern umfassende Maßnahmen zur Rückführung illegaler Einwanderer und zur Minimierung von Anreizen für illegale Migration.
Die Erklärung wurde unter anderem von Björn Höcke in seiner Funktion als Fraktionsvorsitzender der Thüringer AfD-Fraktion unterzeichnet. Daneben unterzeichneten auch Dr. Hans-Christoph Berndt (AfD-Fraktion Brandenburg), Oliver Kirchner (AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt), Nikolaus Kramer (AfD-Fraktion Mecklenburg-Vorpommern), Ulrich Siegmund (AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt) und Jörg Urban (AfD-Fraktion Sachsen) die Erklärung:
Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Unterzeichner Migration nicht differenziert betrachten, sondern davon ausgehen, dass die Einwanderung keines der bestehenden Probleme in Deutschland lösen könne, sondern diese lediglich verstärke. Die Fraktionsvorsitzenden erklären daher, dass nach einer Regierungsübernahme die aktuelle „Sozialmigration“ nach Deutschland beendet und rückabgewickelt werden soll. Eine solche „Rückabwicklung“ aktueller Migrationsbewegungen als umfassende Lösung für Probleme zu fordern, ist Ausdruck der Ansicht, dass Migranten und Asylbewerber pauschal als Verursacher aktueller Probleme zu sehen seien. Dies spricht dafür, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG für die betroffenen Personengruppen nach der Ansicht der Äußernden keine (vollständige) Geltung entfalten soll.
In einem Telegram-Post vom 07.01.2023 warnt die AfD Thüringen vor den Gefahren unkontrollierter Masseneinwanderung. Sie behauptet, dass diese nicht nur die Sozialsysteme überlastet, sondern auch das Sicherheitsgefüge des Landes zerstört. In Gegenden mit geringer und kontrollierter Zuwanderung seien Ereignisse wie Silvester-Ausschreitungen, Messermorde an Kindern und tägliche Massenvergewaltigungen, die laut AfD in Deutschland häufig vorkommen, undenkbar. Die AfD Thüringen fordert eine stärkere Orientierung an Ungarn als Vorbild:
Die Aussage der AfD Thüringen stellt unkontrollierte Masseneinwanderung als Hauptursache für schwerwiegende Straftaten dar und suggeriert damit, dass Migranten pauschal als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen sind. Diese pauschale Verurteilung und die Herstellung einer unmittelbaren Verbindung von Migration mit Kriminalität können als fremdenfeindlich und herabwürdigend bewertet werden. Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG schützt jeden Menschen unabhängig von individuellen Eigenschaften, einschließlich Herkunft und Migrationsstatus. Indem Migranten und Asylbewerber pauschal als Verursacher von Kriminalität dargestellt werden, werden ihnen die grundgesetzlich garantierte Würde und der Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt, abgesprochen.
In einem Telegram-Repost der AfD Thüringen eines Telegram-Postings von Stefan Möller (Landessprecher AfD-Thüringen) vom 03.01.2023 wird behauptet, dass die Gewaltausschreitungen in der Silvesternacht 2022/2023 in Berlin von einem gewalttätigen Migrantenmilieu aus Bildungsversagern verursacht worden seien, die von unserem Sozialsystem ausgehalten würden. Zudem wird behauptet, dass Polizei und Justiz aufgrund politischer Korrektheit nicht entsprechend handeln würden:
Die pauschale Verurteilung von Migranten als gewalttätige Bildungsversager, die das Sozialsystem belasten, stellt eine fremden- und minderheitenfeindliche Äußerung dar. Solche Aussagen legen nahe, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG für die betroffenen Personengruppen nach Ansicht des Äußernden keine vollständige Geltung entfalten soll. Die pauschale Verurteilung missachtet den Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt. Darüber hinaus könnte die undifferenzierte Schuldzuweisung an eine gesamte Gruppe den Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
Die Darstellung, dass Polizei und Justiz aufgrund politischer Korrektheit nicht handeln würden, suggeriert zudem, dass der nach dieser Darstellung nur noch vermeintlich existierende Rechtsstaat gezielt die Augen vor Verstößen von Migranten verschließe, um keine gegen diese gerichteten Handlungen vornehmen zu müssen. Eine derart pauschalierende Verächtlichmachung kann als insgesamt gegen das Rechtsstaatsprinzip bzw. seine fortdauernde tatsächliche Geltung gerichtet angesehen werden.
In einem Facebook-Posting vom 12.12.2024 beschreibt Stefan Möller einen Vorfall, bei dem ein 21-Jähriger auf dem Anger in Erfurt ausgeraubt und mit einer Machete bedroht wurde. Möller führt diese Tat auf die Folgen der Zuwanderung, eine unfähige Sicherheitspolitik und zu viel Toleranz und Verwahrlosung zurück. Er verspricht als AfD-Oberbürgermeisterkandidat, die Sicherheit auf dem Anger durchzusetzen, sodass Frauen, Kinder und ältere Menschen 2025 wieder unbesorgt dort entlanggehen können. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass genügend Menschen bei den kommenden Wahlen die AfD wählen:
Die Behauptung von Stefan Möller, die Zuwanderung sei Hauptursache für die Gewalttat auf dem Anger in Erfurt, ist problematisch im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Die pauschale Verurteilung von Zuwanderern als Verursacher von Kriminalität kann als fremdenfeindlich und diskriminierend angesehen werden. Solche pauschalen Aussagen legen nahe, dass die Menschenwürdegarantie für die betroffenen Personengruppen keine vollständige Geltung entfalten soll.
Indem Möller die Tat direkt mit der Zuwanderung und einer vermeintlich unfähigen Sicherheitspolitik verknüpft, missachtet er den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt. Diese pauschale Schuldzuweisung widerspricht auch dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die Aussage, dass „zu viel Toleranz und Verwahrlosung“ zu solchen Vorfällen führt, suggeriert zudem, dass Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund per se als problematisch und gefährlich anzusehen seien. Dies kann gesellschaftliche Vorurteile verstärken und zur Ausgrenzung beitragen, was ebenfalls die Menschenwürde der Betroffenen herabsetzt.
In einer Telegram-Nachricht vom 06.04.2024 vergleicht Stefan Möller den Vorfall eines syrischen Messerstechers in einem Supermarkt mit einer deutschen Reichsbürgerin, die angeblich Karl Lauterbach entführen wollte. Möller betont, dass die Reichsbürgerin als „völlig klar im Schädel“ eingestuft und von der Bundesanwaltschaft angeklagt wird, während der syrische Täter als schuldunfähig gilt. Er schließt seine Aussage mit der rhetorischen Frage, ob man in der BRD etwas anderes erwarten könne:
Die pauschale Gegenüberstellung eines syrischen Messerstechers und einer deutschen Reichsbürgerin, die beide schwere Straftaten begangen haben, suggeriert, dass die Frage, ob eine Person angeklagt werde, maßgeblich von der Herkunft des Täters abhinge. Möllers Aussage stellt die Schuldunfähigkeit des syrischen Täters infrage und impliziert eine systematische Bevorzugung oder Benachteiligung, basierend auf der ethnischen Herkunft. Dies kann als fremdenfeindlich und diskriminierend angesehen werden, da es den Eindruck erweckt, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG aus Sicht von Möller für Migranten nicht in gleicher Weise gilt.
Indem Möller die unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der Taten allein auf die Herkunft der Täter zurückführt, missachtet er den Achtungsanspruch, der jedem Menschen unabhängig von Herkunft und Hintergrund zukommt. Diese Darstellung fördert gesellschaftliche Vorurteile und untergräbt den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die Aussage, „Wer hätte in der BRD etwas anderes erwartet?“, verstärkt den Vorwurf einer systematischen Diskriminierung und stellt die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz infrage. Dies kann zu einer weiteren Stigmatisierung und Ausgrenzung von Migranten führen, wodurch der Anspruch auf Achtung der Menschenwürde der Betroffenen missachtet wird.
In einer Rede auf einer Kundgebung am 28.10.2023 in Erfurt beschreibt Björn Höcke Deutschland metaphorisch als Haus, das von verschiedenen Hausgemeinschaften im Laufe der Jahre verändert wurde. Er kritisiert die aktuelle Regierung und bezeichnet sie als einen „wild gewordenen Hausmeister“, der das Haus Deutschland mit Hilfe von „Taugenichtsen“ und „Mietnomaden“ zugrunde richtet. Höcke verspricht, dass die AfD als neuer Hausmeister das Haus wieder in Ordnung bringen und für das deutsche Volk bewohnbar machen wird. Dabei betont er die Notwendigkeit, die Fenster aufzureißen, um die „schlechte Luft“ herauszulassen:
Die Metapher des Hauses Deutschland und die Beschreibung von „Taugenichtsen“ und „Mietnomaden“, die das Haus zugrunde richten, sind problematisch im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Solche Aussagen legen nahe, dass bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Herkunft oder ihres sozialen Status als minderwertig angesehen werden und für die Probleme des Landes verantwortlich gemacht werden. Diese pauschale Verurteilung und Herabwürdigung missachtet den Anspruch auf Achtung der Menschenwürde, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt.
Besonders problematisch ist die Aussage, dass die Fenster des Hauses Deutschland aufgerissen werden müssten, um die „schlechte Luft“ herauszulassen. In diesem Kontext ist offenkundig, dass mit der „schlechten Luft“ Ausländer gemeint sind, die remigriert werden sollen. Diese Darstellung impliziert, dass Ausländer unerwünscht und schädlich für das Land seien, was eine grundlegende Abwertung und mit der Bezeichnung als „schlechte Luft“ auch Entmenschlichung dieser Personengruppe darstellt. Solche Äußerungen legen nahe, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG für die betroffenen Personengruppen nach Ansicht des Äußernden keine vollständige Geltung entfalten soll.
Indem Höcke die aktuelle Regierung und bestimmte Bevölkerungsgruppen pauschal für die Zerstörung des Hauses Deutschland verantwortlich macht, suggeriert er, dass Angehörige dieser Gruppen für sämtliche Probleme in Deutschland verantwortlich sind. Dies widerspricht dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der sicherstellt, dass alle Menschen unabhängig von Herkunft und Status gleichbehandelt werden. Die Forderung, das Haus Deutschland für das „deutsche Volk“ wieder bewohnbar zu machen, impliziert zudem eine exklusive Zugehörigkeit und schließt Migranten und andere Minderheiten, die nach Auffassung Höckes nicht dem „deutschen Volk“ angehören, aus. Dies kann als fremdenfeindlich und diskriminierend angesehen werden und fördert gesellschaftliche Vorurteile und Ausgrenzung.
In einem Interview mit dem österreichischen rechtsalternativen Online-Sender „AUF1“ vom 11.11.2023 äußert sich Björn Höcke zur Zuwanderungspolitik. Höcke erklärt, dass die deutsche Volkssouveränität in dem Moment endet, in dem die Mehrheit der Menschen in Deutschland keine Deutschen mehr sind. Er fordert ein Einwanderungsmoratorium und die Umsetzung einer groß angelegten Remigration. Weiterhin bezeichnet er die Mehrheit der Migranten als ungebildet und aufgrund einer „andersgearteten Wertefundamentierung“ als unfähig zur Integration, was zwangsläufig zur Bildung von Parallelgesellschaften führe:
Die Aussagen von Björn Höcke, insbesondere die Behauptung, dass die deutsche Volkssouveränität ende, wenn die Mehrheit der Menschen keine Deutschen mehr seien, legen nahe, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG für nicht ethnisch deutsche Personen nach Ansicht des Äußernden keine vollständige Geltung entfalten soll. Höcke stellt eine Verbindung zwischen der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit der Demokratie her, was eine grundsätzliche Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund impliziert.
Die Forderung nach einem Einwanderungsmoratorium und einer groß angelegten Remigration verkennt den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bestimmte Personengruppen pauschal aus dem Land zu entfernen, ohne ihre individuellen Rechte und die Unverletzlichkeit ihrer Menschenwürde zu beachten. Dies widerspricht auch dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Besonders problematisch ist die pauschale Bezeichnung von Migranten als ungebildet und unfähig zur Integration. Solche Aussagen stigmatisieren eine gesamte Personengruppe und fördern gesellschaftliche Vorurteile und Ausgrenzung. Die Behauptungen, dass Migranten zwangsläufig Parallelgesellschaften bilden würden und eine andersgeartete Wertefundamentierung hätten, die sie integrationsunfähig machen würden, stellen eine grundlegende Abwertung dieser Personengruppe dar. Diese Aussagen legen nahe, dass die Menschenwürdegarantie für diese Menschen keine Geltung hat, und missachten daher den grundgesetzlichen Achtungsanspruch.
In einem Facebook-Posting vom 09.05.2023 äußert sich Björn Höcke zu der Meldung, dass der Name „Mohammed“ bei den Erstgeborenen westdeutscher Großstädte am beliebtesten sei und nun auch in Berlin den ersten Platz erreicht habe. Höcke interpretiert dies als kulturell-religiöses Bekenntnis und warnt vor veränderten Mehrheitsverhältnissen in den urbanen Regionen Deutschlands. Er unterstellt dem Ministerpräsidenten von Thüringen, Bodo Ramelow, ähnliche Verhältnisse in Thüringen herbeiführen zu wollen, und behauptet, dass die alteingesessene Bevölkerung nicht gefragt wird:
Die Aussage von Björn Höcke, es liege nahe, dass der beliebte Name „Mohammed“ auf ein kulturell-religiöses Bekenntnis hinweise und daher ein Symbol für veränderte Mehrheitsverhältnisse sei, ist problematisch im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Aussagen wie diese legen nahe, dass Menschen mit bestimmten kulturellen oder religiösen Hintergründen als Bedrohung für die Gesellschaft angesehen werden. Die vorgenommene pauschale Verurteilung und Stigmatisierung missachtet den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt.
Indem Höcke impliziert, dass der Name „Mohammed“ und die damit verbundenen kulturellen Hintergründe negative Auswirkungen auf die Gesellschaft haben, fördert er Vorurteile und gesellschaftliche Ausgrenzung. Dies widerspricht dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der sicherstellt, dass alle Menschen unabhängig von Herkunft, Religion oder Namen gleichbehandelt werden. Die Behauptungen, dass die alteingesessene Bevölkerung nicht gefragt wird und dass die veränderten Mehrheitsverhältnisse ihr Leben beeinträchtigen, verstärken den Eindruck einer Bedrohung durch Zuwanderer und fördern ein Gefühl der Fremdheit im eigenen Land. Diese Darstellung kann zu einer weiteren Stigmatisierung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund führen und ihre Menschenwürde missachten.
In einem Facebook-Posting vom 11.11.2023 schildert Björn Höcke die Biographie einer 93-jährigen deutschen Frau namens Lina L., die nach dem Zweiten Weltkrieg zum Wiederaufbau Deutschlands beigetragen haben soll. Höcke beschreibt, wie Lina L. im April 2023 von Mohammad A. vergewaltigt wurde und an den Folgen der Tat verstarb. Mohammad A., der 1998 nach Deutschland kam und bereits 2012 wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verurteilt wurde, wurde nach der Tat im April 2023 festgenommen. Höcke kritisiert, dass Mohammad A. trotz seiner Verurteilung weiterhin in Deutschland leben durfte, und macht die Regierung verantwortlich für die Förderung von Kriminalität durch Massenmigration. Er fordert strengere Maßnahmen gegen nicht integrierbare Menschen. Zusätzlich zu dem Text enthält das Posting ein Bild mit der Aufschrift: „Sie hat den Zweiten Weltkrieg überlebt. Sie hat dieses Land mit aufgebaut. Dann kam Mohammad.“
Die Aussage von Björn Höcke, dass die Regierung Kriminalität durch Massenmigration dulde und fördere, ist problematisch im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Solche Aussagen legen nahe, dass Migranten generell kriminell und gefährlich sind und daher nicht die gleiche Achtung und Würde verdienen wie andere Menschen. Diese pauschale Verurteilung und Stigmatisierung missachtet den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt. Indem Höcke die Biographie einer deutschen Frau, die nach seiner Behauptung ihr Leben dem Wiederaufbau des Landes widmete, mit der Tat eines Migranten verknüpft, der eine schwere Straftat begangen hat, impliziert er, dass Migranten generell eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellen. Diese Darstellung fördert gesellschaftliche Vorurteile und Ausgrenzung und widerspricht dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der sicherstellt, dass alle Menschen unabhängig von Herkunft, Religion oder Vergangenheit gleichbehandelt werden.
Besonders problematisch ist die Bildunterschrift „Dann kam Mohammad“. Diese Aussage stellt eine direkte Verbindung zwischen der Anwesenheit von Menschen mit dem Namen Mohammad/Mohammed und der Bedrohung für die Gesellschaft her. Sie impliziert, dass die Probleme des Landes und die Verbrechen einzelner Personen auf die gesamte Gruppe der Migranten zurückzuführen sind. Dies verstärkt den Eindruck einer systematischen Bedrohung durch Zuwanderung und kann zu einer weiteren Stigmatisierung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund führen.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Rechtsstaat in diesem Fall funktioniert hat. Mohammad A. wurde vom Landgericht Zwickau wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge sowie vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 13 Jahren Haft verurteilt. Zudem wurde eine Sicherheitsverwahrung angeordnet. Diese Verurteilung zeigt, dass der Rechtsstaat in der Lage ist, schwere Straftaten zu ahnden und die Täter entsprechend zu sanktionieren.
In einem Facebook-Posting vom 11.06.2023 kommentiert Björn Höcke einen Artikel des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ aus dem Jahr 1964, der sich mit dem Verhalten algerischer Badegäste in Pariser Badeeinrichtungen befasst. Höcke äußert sich sarkastisch, indem er behauptet, dass man schon vor 50 Jahren hätte wissen müssen, dass nicht eine spezielle Männlichkeit von Nordafrikanern für Übergriffe in öffentlichen Badeeinrichtungen verantwortlich ist, sondern der menschengemachte Klimawandel. Er fordert zudem, dass „DER SPIEGEL“ seine braune Vergangenheit aufarbeitet.
Die dahinterstehende Aussage von Björn Höcke, dass eine „spezielle Männlichkeit von Nordafrikanern“ für Übergriffe in öffentlichen Badeeinrichtungen verantwortlich sei, ist problematisch im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Solche Aussagen legen nahe, dass bestimmte ethnische Gruppen allein aufgrund ihrer Herkunft oder ihren vermeintlichen kulturellen Eigenschaften nach Ansicht des Äußernden gefährlich und kriminell sind. Diese pauschale Verurteilung und Stigmatisierung missachtet den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt. Höckes Hinweis auf die braune Vergangenheit des SPIEGEL und die damit wohl angedeutete Kritik, dass Aussagen, die heute als fremdenfeindlich gelten, früher „normal“ gewesen seien, verstärken den Eindruck, dass bestimmte ethnische Gruppen pauschal für gesellschaftliche Probleme verantwortlich gemacht werden. Dies relativiert nicht nur die Problematik der Fremdenfeindlichkeit, sondern kann als Versuch gesehen werden, solche Ansichten zu legitimieren.
In einem Interview mit Peter Weber für dessen Online-Medium „Hallo Meinung“ äußerte sich Björn Höcke zur Migrationspolitik und forderte eine umfassende Remigration sowie eine 180-Grad-Wende in der Migrationspolitik. Höcke kritisierte die derzeitige Politik und bezeichnete sie als ineffektiv. Er forderte, dass Europa oder zumindest Deutschland zur „Festung“ wird, um illegale Einwanderung zu stoppen. Zudem sprach er von einer „Messerkultur“ und einer „Unkultur der Gruppenvergewaltigung“, die seiner Meinung nach mit der Migration von Menschen aus „kulturfremden Räumen“ nach Deutschland gekommen ist. Die Migration von kulturfremden Menschen, die „unsere Werte“ nicht teilen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht akzeptieren wollen, führe zu schweren Verwerfungen.
Die Aussagen von Björn Höcke, insbesondere die Bezugnahme auf eine „Messerkultur“ und eine „Unkultur der Gruppenvergewaltigung“ die er direkt mit der Migration aus „kulturfremden Räumen“ verknüpft, sind im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG äußerst problematisch. Solche Aussagen legen nahe, dass bestimmte ethnische Gruppen allein aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer vermeintlichen kulturellen Eigenschaften nach Auffassung des Äußernden gefährlich, gewalttätig und kriminell sind. Diese pauschale Verurteilung und Stigmatisierung missachtet den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen zukommt. Die durch die Aussagen getätigten Verallgemeinerungen fördern zudem gesellschaftliche Vorurteile und Diskriminierungen und widersprechen dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der sicherstellt, dass alle Menschen unabhängig von Herkunft, Religion oder kulturellem Hintergrund gleichbehandelt werden.
Auch Höckes Forderung nach einer „Festung Europa“ oder einer „Festung Deutschland“ und seine Idee einer umfassenden Remigration verkennen den grundgesetzlichen Achtungsanspruch. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bestimmte Personengruppen pauschal aus dem Land zu entfernen, ohne ihre individuellen Rechte und die Unverletzlichkeit ihrer Menschenwürde zu beachten. Dies widerspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der fundamentalen Gleichbehandlung. Darüber hinaus unterstellt Höckes Behauptung, dass die Migration zu schweren Verwerfungen führe, da die Migranten unsere Werte nicht teilen, pauschal eine Unvereinbarkeit der Migranten mit den Werten der deutschen Gesellschaft und trägt somit zur Stigmatisierung und Abwertung der betroffenen Personengruppen bei.
In einem Facebook-Posting vom 27.01.2023 äußert sich Björn Höcke zur sogenannten „importierten Migrantengewalt“ und spricht dabei von einer besonderen Brutalität und Menschenverachtung der Täter. Höcke fordert eine 180-Grad-Wende in der Einwanderungspolitik, um Deutschland vor einer vermeintlichen Überlastung und Verwahrlosung zu bewahren.
Die Aussagen von Björn Höcke zur „importierten Migrantengewalt“ sind im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG äußerst problematisch. Höcke legt hierdurch nahe, dass bestimmte ethnische Gruppen aufgrund ihrer Herkunft oder kulturellen Eigenschaften pauschal gefährlich und kriminell sind. Diese pauschale Verurteilung und Stigmatisierung missachtet den grundgesetzlichen Achtungsanspruch, der jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt.
Höcke beschreibt die Brutalität der Taten und hebt besonders grausame Details hervor, um seine Argumentation zu untermauern. Indem er die Gewalttaten direkt mit der Herkunft und der soziokulturellen Prägung der Täter in Verbindung bringt, impliziert er, dass Migranten generell eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellen. Diese Darstellung fördert gesellschaftliche Vorurteile und Diskriminierung und widerspricht dem Grundsatz der fundamentalen Rechtsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der sicherstellt, dass alle Menschen unabhängig von Herkunft, Religion oder kulturellem Hintergrund gleichbehandelt werden.
Die Forderung nach einer 180-Grad-Wende in der Einwanderungspolitik und die Darstellung der Migranten als grundsätzlich nicht integrierbar verkennen deren grundgesetzlichen Achtungsanspruch. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bestimmte Personengruppen pauschal aus dem Land zu entfernen, ohne ihre individuellen Rechte und die Unverletzlichkeit ihrer Menschenwürde zu beachten. Dies widerspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der fundamentalen Gleichbehandlung. Besonders problematisch ist die im Bildtext verwendete Formulierung „Das große Schlachten. Die Morde von Brokstedt und die importierte Gewalttradition“. Diese Formulierung suggeriert, dass es sich bei den Morden um einen Teil einer kontinuierlichen und systematischen Gewalttradition handeln würde, die durch Migration nach Deutschland importiert wurde. Diese Aussage verstärkt die Stigmatisierung und die pauschale Abwertung von Migranten als gewalttätig und gefährlich. Sie trägt erheblich zur gesellschaftlichen Spaltung und zur Förderung negativer Stereotype bei.
Höckes Kritik an der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Aussage, dass ohne eine drastische Wende in der Migrationspolitik Deutschland ein „einziger Angstraum“ werde, suggerieren, dass die derzeitige Politik das Land in eine gefährliche und unsichere Zukunft führe. Diese Darstellung fördert ein Klima der Angst und Unsicherheit und kann dazu beitragen, dass gesellschaftliche Vorurteile und Diskriminierung weiter zunehmen.
René Aust, Sprecher der AfD-Fraktion Thüringen, äußert sich in einer Rede beim AfD-Pfalztreffen 2023 in Kirchheimbolanden am 24.06.2023 zur demografischen Entwicklung in Europa und Afrika sowie zu den damit verbundenen Herausforderungen für die Migrationspolitik. Er prognostiziert einen starken Anstieg der afrikanischen Bevölkerung und warnt vor einem damit einhergehenden „Migrationsdruck“ auf Europa. Er fordert eine „Festung Europa“ und lehnt die Möglichkeit ab, dass Europa zu einer neuen Heimat für Migranten wird.
Aust führt in seiner Rede verschiedene demografische Zahlen auf, um die Bedrohung durch Migration aus Afrika zu verdeutlichen. Aust sieht in dieser Entwicklung eine Bedrohung für Europa und fordert, dass die Migration aus Afrika gestoppt wird. Er verwendet dabei die Begriffe „Festung Europa“ und „Burg Europas“, um seine Forderung nach einer strikten Abschottung zu unterstreichen. Er warnt davor, dass ohne solche Maßnahmen der Migrationsdruck auf Europa enorm zunehmen wird und dass dies nur durch die klare Botschaft „No way. Ihr werdet diesen Kontinent nicht zu eurer neuen Heimat machen“ verhindert werden kann.
Austs Rhetorik, die stark auf eine Bedrohung durch afrikanische Migranten abzielt, ist problematisch im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Garantie schützt jeden Menschen unabhängig von Herkunft und anderen individuellen Eigenschaften. Austs Darstellung, dass die afrikanische Bevölkerung eine Bedrohung für Europa darstelle, könnte suggerieren, dass die Menschenwürde der betroffenen Personengruppen nicht vollständig anerkannt werde. Zudem könnte Austs Forderung nach einer „Festung Europa“ gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, der die Gleichheit vor dem Gesetz und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Herkunft schützt. Austs Rhetorik trägt dazu bei, Migranten als homogene und gefährliche Gruppe darzustellen, was zu einer Missachtung ihrer Menschenwürde und Gleichberechtigung führen kann.
Aust betont in seiner Rede, dass die dramatischen Ereignisse und traumatischen Erlebnisse seit 2015 ein „laues Lüftchen“ gewesen sind im Vergleich zu dem, was kommen wird, wenn die Anreize für Migration nicht genommen werden. Diese Aussagen können zum einen die Wahrnehmung von Migranten als Bedrohung fördern und zum anderen als Abwertung von Migranten verstanden werden, indem sie ihnen pauschal die Möglichkeit zur Integration und Teilhabe absprechen.
René Aust veröffentlichte am 14.10.2023 eine Nachricht auf seinem Telegram-Kanal mit dem Bild eines überfüllten Flüchtlingsbootes inmitten riesiger Wellen. Das Bild trägt den Text: „NO WAY YOU WILL NOT MAKE EUROPE HOME“:
Die Aussage „NO WAY YOU WILL NOT MAKE EUROPE HOME“ ist eine klare Ablehnung der Aufnahme von Migranten in Europa. Das Bild eines überfüllten Flüchtlingsbootes in hohen Wellen suggeriert, dass diese Menschen lieber auf hoher See sterben sollten, als nach Europa zu gelangen. Diese Darstellung ist menschenverachtend und missachtet die Menschenwürde der betroffenen Personen, was nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG zu vereinen ist. Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Würde, unabhängig von Herkunft oder Status. Die Darstellung und der Text zielen darauf ab, Angst und Feindseligkeit gegenüber Migranten zu schüren, was gegen die fundamentalen Werte von Gleichheit und Menschlichkeit verstößt. Solche Aussagen und Bilder tragen dazu bei, Ressentiments zu verstärken und die gesellschaftliche Spaltung zu fördern.
René Aust hat am 14.10.2023 ein Bild auf seinem eigenen Telegram-Kanal geteilt, das mehrere kleine, überfüllte Flüchtlingsboote zeigt, die von großen, bewaffneten Kriegsschiffen umgeben sind. Diese Darstellung suggeriert, dass die Flüchtlinge militärisch bekämpft werden sollten. Dieses Bild ist eine deutliche Anspielung auf die Abschottungspolitik und vermittelt eine aggressive, feindliche Haltung gegenüber Migranten.
Das Bild impliziert eine Bedrohung durch Migration und propagiert die Erforderlichkeit einer militärischen Abwehr, was geeignet ist, Angst und Feindseligkeit gegenüber Flüchtlingen zu schüren. Diese Darstellung stellt Flüchtlinge pauschal als Bedrohung dar und suggeriert eine militärische Lösung, anstatt humane, rechtsstaatliche Maßnahmen nahezulegen. Auch die Menschenwürde der Flüchtlinge wird durch die implizite Aufforderung zur militärischen Abwehr missachtet. Diese Form der Darstellung trägt zur gesellschaftlichen Spaltung und zur Verstärkung von Vorurteilen bei, indem sie Migranten als Feindbilder stilisiert.
René Aust hat am 07.05.2024 eine Telegram-Nachricht von AfD Brennpunkt repostet. Der Text der Nachricht lautet: „Die Freibad-Saison steht vor der Tür – und wie seit 2015 üblich, beginnt damit auch dort die Saison für Übergriffe aller Art. Unsere Freibäder haben sich zu Brennpunkten der verfehlten Sicherheits- und Migrationspolitik der Ampel-Koalition entwickelt. Ein Weißbuch der Realitätsverweigerung offenbart sich in der aktuellen Kampagne gegen sexuelle Belästigung in Köln. Statt der Wahrheit ins Auge zu blicken und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, beschreiten die Verantwortlichen den Pfad der ideologischen Blindheit. Dabei wird sogar in einer Kampagne ein weißer Mann dargestellt, wie er ein dunkelhäutiges Mädchen belästigt – eine klare Verdrehung der Realitäten, die den Bürgern allzu gut bekannt sind.“ Das Bild trägt die Überschrift „Sommer, Sonne, Grabschereien: Spaßbad statt Angst-Raum!“:
Diese Nachricht sowie das begleitende Bild vermitteln die Botschaft, dass Freibäder seit 2015 zu gefährlichen Orten geworden seien, hauptsächlich aufgrund der Migrationspolitik der Ampel-Koalition. Die Behauptung, dass Freibäder wegen sexueller Übergriffe, für die primär Migranten verantwortlich seien, systematisch unsicher geworden seien, ist eine pauschale Verurteilung und stigmatisiert eine ganze Bevölkerungsgruppe. Die Behauptung, dass eine Kampagne zur Bekämpfung sexueller Belästigung in Köln „Realitätsverweigerung“ betreibe, weil sie einen weißen Mann als Täter darstellt, ignoriert die Vielfalt tatsächlicher Täterprofile und ist eine Verallgemeinerung, die Vorurteile verstärkt. Diese Darstellung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG, da sie Migranten pauschal für Kriminalität verantwortlich macht. Solche Aussagen tragen zur gesellschaftlichen Spaltung bei und fördern Fremdenfeindlichkeit, indem sie gezielt Ängste schüren und falsche Kausalitäten herstellen.
René Aust hat auf seinem Telegram-Kanal am 15.02.2024 einen Screenshot eines Zeitungsartikels über seine Rede auf dem politischen Aschermittwoch der AfD in Pfiffelbach am 14.02.2024 gepostet und so unterschrieben: „Aust bezeichnete in Pfiffelbach ‚Remigration‘ als ‚unser Ziel‘. ‚Das bedeutet das Schließen der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl, das bedeutet […] die Abschaffung von Bargeld für Flüchtlinge und die Einschränkung von Familiennachzug‘, sagte Aust. Er ergänzte: ‚Das Einzige, was es von uns gibt, ist das kostenlose Ticket nach Zuhause.‘“
Die Aussagen von René Aust propagieren eine Politik der „Remigration“, was faktisch die forcierte Rückführung von Flüchtlingen und Migranten bedeutet. Das Schließen von Erstaufnahmeeinrichtungen, die Abschaffung von Bargeldleistungen und die Einschränkung des Familiennachzugs zielen darauf ab, den Aufenthalt von Flüchtlingen und Migranten in Deutschland unattraktiv zu machen und diesen jedwede staatliche Unterstützung, die über das rein physische Existenzminimum hinausgeht, zu verwehren.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG enthält die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch jedes Menschen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch den Staat. Neben der rein physischen Existenz des Menschen, welche etwa Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Gesundheit voraussetzt, umfasst dieser Anspruch auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, da auch diese Dinge zum Menschsein gehören. Der Anspruch steht neben deutschen Staatsangehörigen ausdrücklich auch Ausländern zu, die sich in Deutschland aufhalten. Entsprechend ist die Forderung einer Beschränkung der staatlichen Unterstützung von Flüchtlingen auf das bloße physische Minimum mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn hinter einer solchen Forderung der migrationspolitische Gedanke steckt, Anreize für eine Migration nach Deutschland im internationalen Vergleich zu vermeiden. Staatliche Leistungen an Ausländer dürfen das physische und soziokulturelle Existenzminimum nie unterschreiten (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, Rn. 121).
Stefan Möller, Sprecher der AfD-Thüringen, äußerte in der Folge 3 des Podcasts der AfD-Fraktion Thüringen am 14.06.2023 in Reaktion auf die Aussage des evangelischen Pfarrers Quinton Ceasar aus Wiesmoor, welcher auf dem Evangelischen Kirchentag 2023 gesagt hatte: „Gott ist queer“: „Ich vermute mal, der Pastor, der wird vom lieben Gott ganz persönlich ans Kreuz genagelt, wenn er dann mal irgendwann vor ihm steht, weil also kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich der Lehre entspricht.“
Die Aussage von Stefan Möller erfolgte in Reaktion auf die Unterstützung des Pfarrers für queere Menschen, was zeigt, dass sich die Äußerung nicht nur gegen den Pfarrer selbst, sondern insbesondere gegen queere Menschen richtet. Queere Menschen sind Personen, die sich nicht in das heteronormative Schema der Gesellschaft einfügen. Der Begriff „queer“ umfasst verschiedene sexuelle Orientierungen und Geschlechtsidentitäten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und andere nicht-binäre Identitäten. Queer ist somit ein Sammelbegriff für Menschen, deren sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität von der cis-heteronormativen Mehrheit abweicht. Queere Menschen fordern die Anerkennung und den Respekt ihrer Identitäten sowie Gleichberechtigung in der Gesellschaft.
Möllers Aussage, die eine gewaltsame Strafe für den Pfarrer durch Gott impliziert, weil dieser sich für die Rechte und Anerkennung queerer Menschen stark macht, enthält eine Verhöhnung aller Personen die queer sind und sich für queere Menschen einsetzen. Dies überschreitet die Grenzen legitimer Kritik und stellt eine grundlegende Abwertung der Identität und Integrität queerer Menschen dar. Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG schützt jeden Menschen, unabhängig von Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung.
Der Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar äußerte sich in einer Telegram-Nachricht am 16.06.2023 zu Berichten über ein Abkommen zur Arbeitsmigration zwischen Kenia und Deutschland wie folgt: „Umvol… dürfen wir nicht mehr sagen, dann sind wir böse Rechtsextremisten. Deshalb der englische Begriff ‚Replacement Migration‘. Ersatzmigration. Was Curio hier beschreibt, wird in der deutschen Presse eher stiefmütterlich behandelt. Gerade die Zahl 250.000 Ne… Schwa… Farb… (was ist eigentlich gerade das offizielle Wort für Maximalpigmentierte aus der Äquatorregion?) wird gerne unter den Tisch gekehrt.“
Die Äußerung des Kreisverbands verwendet den Begriff „Replacement Migration“, was wörtlich „Ersatzmigration“ bedeutet, und bezieht sich damit auf eine Theorie, nach der es einen gezielten Austausch der einheimischen Bevölkerung durch Migranten geben solle. Der abwertende und rassistische Ton wird durch die abgebrochene und verächtliche Bezeichnung „Ne… Schwa… Farb…“ deutlich, die darauf abzielt, Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe zu diffamieren. Diese Ausdrucksweise missachtet die Menschenwürde der betroffenen Personen, indem sie diese als minderwertig und unerwünscht darstellt. Solche Äußerungen überschreiten die Grenze legitimer Kritik und sind eine Missachtung der fundamentalen Gleichheit und Integrität aller Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft oder Hautfarbe.
Der Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar äußerte sich am 12.04.2024 auf seinem Telegram-Kanal über einen Bericht des MDR über einen Überfall auf ein Stellwerk der Bahn in Nordthüringen: „Fachkräfte in Nordthüringen am Werk! Heute hat ein Mann mit ‚ausländischem Aussehen‘ und einem ‚gefährlichen Gegenstand‘ ein Stellwerk der Bahn überfallen. Um es beim Namen zu nennen: ein Überpigmentierter hat mit einem Messer bewaffnet ein Stellwerk überfallen, weil er in seiner kognitiven Beschränktheit dachte, dort gibt es Geld zu holen. #Remigration“.
Die Äußerung des Kreisverbands Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar beinhaltet mehrere Elemente, die nach den Maßstäben der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG kritisch zu bewerten sind. Die Verwendung des Begriffs „Überpigmentierter“ dient dazu, die Hautfarbe der beschriebenen Person auf abwertende Weise hervorzuheben und negative Stereotype zu bedienen. Diese Wortwahl trägt zur Herabwürdigung der betroffenen Person bei und stellt sie als minderwertig dar, was gegen den Achtungsanspruch verstößt, den jeder Mensch allein aufgrund seines Menschseins besitzt. Weiterhin wird die Person aufgrund ihres „ausländischen Aussehens“ pauschal als kriminell und kognitiv beschränkt dargestellt. Diese pauschale Verächtlichmachung und Herabwürdigung von Migranten missachtet die fundamentale Rechtsgleichheit und die persönliche Integrität, die durch die Menschenwürdegarantie geschützt sind. Durch die im selben Satz getätigte Aussage, dass die Person in ihrer „kognitiven Beschränktheit“ dachte, sie könne im Stellwerk Geld finden, wird zudem impliziert, dass die beschriebene Person schon aufgrund ihrer Hautfarbe weniger intelligent sei.
Dies verstärkt die abwertende und diskriminierende Wirkung der Äußerung. Solche Äußerungen stellen eine pauschale Abwertung und Verächtlichmachung von Migranten und People of Color dar, die über eine bloße Kritik an der Migrationspolitik hinausgehen und die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe missachten. Sie suggerieren, dass Migranten und People of Color grundsätzlich kriminell und minderwertig seien, und tragen dazu bei, Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit zu schüren. Dies steht im Widerspruch zu den Prinzipien der Menschenwürdegarantie, die für jeden Menschen gleichermaßen gilt, unabhängig von Herkunft oder anderen individuellen Eigenschaften. Durch die Verwendung des Hashtags „#Remigration“ wird zudem die Forderung nach massenhaften Abschiebungen unterstrichen, ohne Rücksicht auf individuelle Umstände und Rechte der betroffenen Personen. Eine solche pauschale Forderung nach Remigration, die suggeriert, dass alle Probleme durch die Abschiebung von Migranten gelöst werden könnten, ist undifferenziert und missachtet die Individualität und Rechte der Betroffenen.
Der Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar veröffentlichte am 21.06.2023 eine Telegram-Nachricht, die sich auf einen Artikel der Welt mit dem Titel „Ist Stillen rechtsradikal?“ bezog. Die Nachricht lautete: „Wir zensieren uns selbst! Muttermilch. Auch für Schwarze gibt es #whitepower ^^.“
Diese Nachricht enthält mehrere problematische Elemente. Zum einen wird der Begriff „whitepower“ verwendet, der im Kontext rechtsextremer Bewegungen eine rassistische Ideologie symbolisiert, die die Überlegenheit der weißen Rasse propagiert. Die Verwendung dieses Begriffs, auch wenn er scheinbar humorvoll gemeint ist, verhöhnt und erniedrigt Schwarze Menschen und andere Minderheiten. Es verstärkt rassistische Stereotype und unterstellt eine Hierarchie von Weißen gegenüber Schwarzen und anderen Minderheiten, die in direktem Widerspruch zur Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG steht.
Weiterhin ist die implizite Aussage, dass selbst harmlose und natürliche Aktivitäten wie das Stillen rassistisch interpretiert werden könnten, eine Verzerrung und Bagatellisierung tatsächlicher rassistischer Problematiken. Es wird versucht, den Begriff „whitepower“ auf eine Weise zu verharmlosen, die die rassistischen Implikationen ignoriert. Dies stellt eine Respektlosigkeit gegenüber den Opfern rassistischer Diskriminierung und Gewalt dar und missachtet ihre grundlegenden Rechte auf Achtung und Würde. Insgesamt suggeriert die Nachricht, dass Rassismus und rassistische Ideologien akzeptabel oder sogar humorvoll seien, was die Menschenwürde der betroffenen Minderheiten in gravierender Weise missachtet.
Der Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar kommentierte am 11.10.2023 auf Telegram einen Artikel der Bild-Zeitung über die Bedrohung von Reisenden in der Bahn: „Zug fahren in Buntland. Immer ein Quell der Freude. Stichschutzwesten können Leben retten. #remigration ist aber ursachenspezifischer! Polizei zerrt Messer-Syrer aus Zug.“
Diese Nachricht enthält mehrere fremden- und minderheitenfeindliche Elemente. Die Bezeichnung „Buntland“ wird abwertend verwendet, um die kulturelle und ethnische Vielfalt in Deutschland zu kritisieren und zu verhöhnen. Diese Formulierung soll die multikulturelle Gesellschaft negativ darstellen und impliziert im Kontext des Verweises auf die Berichterstattung zu einer Gewalttat, dass die Vielfalt zu Unsicherheit und Gefahr führe. Die Erwähnung von „Stichschutzwesten“ als lebensrettend ist zynisch und stellt eine pauschale Verdächtigung von Migranten, insbesondere Syrern, dar. Es wird suggeriert, dass Gewalttaten in öffentlichen Verkehrsmitteln hauptsächlich von Migranten verübt würden, was eine unbegründete Generalisierung und Diskriminierung von Migranten darstellt. Der Hashtag „#remigration“ in Verbindung mit dem Begriff „ursachenspezifischer“ impliziert, dass die Rückführung von Migranten die Lösung für die vermeintliche Zunahme von Gewalttaten sei. Diese Aussage pauschalisiert und kriminalisiert eine gesamte Bevölkerungsgruppe aufgrund der Taten Einzelner, was die Menschenwürde der Betroffenen missachtet.
Der Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar kommentierte auf Telegram einen Artikel über Dana Bakr, die als Elfjährige den Vorlesewettbewerb in Bonn gewann und dabei ein Kopftuch trug, und aufgrund dessen hunderte Hassnachrichten erhielt: „Das Problem ist nicht die Tochter. Auch wenn uns der Artikel weismachen will, dass sie das Kopftuch freiwillig trägt, wird bei Kenntnis anderer 11jähriger Kinder daran seine Zweifel haben. Letztendlich ist die Integrationsleistung des Vaters zu hinterfragen. Wer in einer christlich-atheistisch geprägten Gesellschaft sein 11jähriges Kind mit einem Kopftuch zur Schule schickt, möchte seine Kultur hier leben und wird zwangsweise die unsrige verdrängen.“
Die Aussage stellt die freiwillige Entscheidung der elfjährigen Dana Bakr, ein Kopftuch zu tragen, infrage und impliziert, dass der Vater nicht ausreichend integrationsbereit sei. Sie suggeriert, dass das Tragen des Kopftuchs ein Zeichen mangelnder Integration sei und eine Bedrohung für die dominante christlich-atheistische Kultur Deutschlands darstelle. Hierbei werden der Vater und indirekt auch die Tochter pauschal abgewertet und ihre kulturelle und religiöse Praxis als Problem dargestellt.
Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG schützt jeden Menschen, unabhängig von Merkmalen wie Religion und Herkunft. Die pauschale Verdächtigung, dass das Tragen eines Kopftuchs zwangsläufig ein Zeichen mangelnder Integration und eine Bedrohung der eigenen Kultur darstelle, missachtet die persönliche Individualität und Integrität der betroffenen Personen. Es wird nicht differenziert, ob das Tragen des Kopftuchs aus eigener Überzeugung erfolgt, sondern es wird unterstellt, dass es erzwungen sei und eine negative Absicht dahinterstehe. Diese Aussage missachtet den Achtungsanspruch, den Art. 1 Abs. 1 GG jedem Menschen zuspricht. Die Herabwürdigung des Vaters und die implizite Kritik an der elfjährigen Tochter aufgrund ihrer religiösen Praxis stellen eine Verletzung der Menschenwürde dar, da sie die betroffenen Personen als Objekte einer pauschalen Verdächtigung und Herabsetzung behandeln, anstatt ihre persönliche Entscheidung und individuelle Situation zu respektieren.
Der Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar kommentierte auf Telegram zur Wiederaufnahme eines Bundesaufnahmeprogramms aus Afghanistan: „Während Frankreich in Migrantengewalt versinkt, importiert unsere Regierung weitere Afghanen.“
Die Aussage des Kreisverbands Kyffhäuser-Sömmerda-Weimar deutet darauf hin, dass die Bundesregierung durch die Aufnahme afghanischer Flüchtlinge bewusst zusätzliche Probleme importiere, ähnlich der angeblichen Migrantengewalt in Frankreich. Durch die Verwendung des Begriffs „importiert“ werden Migranten nicht als Individuen mit eigenen Schicksalen und Rechten dargestellt, sondern vielmehr als bloße Sachen oder Waren, die nach Deutschland gebracht werden. Dies reduziert die betroffenen Menschen auf Objekte und negiert ihre individuelle Würde und ihre Rechte.
Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG betont, dass jeder Mensch unabhängig von Herkunft und anderen persönlichen Merkmalen in seiner Individualität und Integrität geachtet werden muss. Die pauschale Darstellung von Migranten als Ursache von Gewalt und als bloße Importware stellt eine Verletzung dieses Achtungsanspruchs dar. Sie impliziert eine kollektive Verdächtigung aller Afghanen als potenzielle Gewalttäter und verkennt die Notlage und die menschenrechtlichen Ansprüche der Betroffenen, die oftmals vor Krieg und Verfolgung fliehen. Solche Äußerungen fördern ein Klima der Fremdenfeindlichkeit und pauschalen Ablehnung von Migranten, was mit den Grundsätzen der Menschenwürde unvereinbar ist. Durch die undifferenzierte Gleichsetzung von Migration mit Gewalt werden Stereotype und Vorurteile verstärkt, die die betroffenen Gruppen entmenschlichen und ihre Rechte missachten.